Los

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SCHREIBTISCHGARNITUR, weiß marmorierter nierenförniger Speckstein, 2 Ablagen für Schreibfedern u.

In Art, Antiques, Collectibles

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SCHREIBTISCHGARNITUR, weiß marmorierter nierenförniger Speckstein, 2 Ablagen für Schreibfedern u.
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Berlin
SCHREIBTISCHGARNITUR, weiß marmorierter nierenförniger Speckstein, 2 Ablagen für Schreibfedern u. Federhalter, Messing-Federhalter an Kugelgelenk, 3 Messingfüße, 29x16cm; Löschblattwippe m. Messing-Spannbügel u. weißem Specksteingriff, 50er Jahre
SCHREIBTISCHGARNITUR, weiß marmorierter nierenförniger Speckstein, 2 Ablagen für Schreibfedern u. Federhalter, Messing-Federhalter an Kugelgelenk, 3 Messingfüße, 29x16cm; Löschblattwippe m. Messing-Spannbügel u. weißem Specksteingriff, 50er Jahre

Art, Antiques, Collectibles

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Motzstraße 15
Berlin
10777
Germany

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Mindestversandkosten 

Deutschland                  15€

Europa                           30€

Übersee/Overseas         50€

Wichtige Informationen

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AGB

A106 | A106

Allgemeine Versteigerungsbedingungen des
Berliner Auktionshaus für Geschichte
(BAhfG)
1 Inhalt
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Sinngemäße Anwendung
2.3 Fernabstz
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
2.5 Rechtswahl
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
3 Katalog
3.1 Katalogbeschreibungen
3.2 Preisangaben
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten
4.2 Prüfung von Eigenschaften
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
5.2 Los
5.3 Gebote
5.3.1 Gebote Anwesender
5.3.2 Schriftliche Gebote
5.3.3 telefonische Gebote
5.3.4 Internetgebote
5.3.5 Rücknahme von Geboten
5.3.6 Zurückweisung
5.3.7 Haftung
5.3.8 Untergebote
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
6.2 Verweigerung
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
6.4 gleiche Gebote
6.5 Erneuter Aufruf
6.6 Wirkung des Zuschlages
6.7 Person des Ersteigerers
7 Kaufpreiszahlung
7.1 Zusammensetzung
7.2 Fälligkeit
7.3 Zahlung
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
7.6 Eigentumsvorbehalt
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des
Ersteigerers
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
8.2 Gefahrenübergang
8.3 Versand
9 Gewährleistung / Haftung /
9.1 Allgemein
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter
des Einlieferers (Regelfall)
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
9.4 sonstige Haftung
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen
im Sinne des § 86a StGB enthalten
11 Waffengesetz
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Anwendungsbereich
Diese Versteigerungsbedingungen gelten für die Besichtigung, die
Versteigerung einschließlich Nachverkauf und die Abwicklung der
durch die Versteigerung zustande gekommenen Vereinbarung
durch BAhfG einschließlich deren Rückabwicklung.
2.2 Sinngemäße Anwendung
Soweit BAhfG Versteigerungen auf elektronischem Wege (online-
Versteigerung) betreibt oder Waren freihändig verkauft, gelten
diese AVB sinngemäß, soweit nicht „Besondere
Geschäftsbedingungen“ (BVB-Online, BVB-Verkauf) etwas
anderes bestimmen.
2.3 Fernabsatz
Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b – 312d
BGB) finden keine Anwendungen,
2.4 Ermächtigung des Versteigerers
BAhfG bietet (mangels einer abweichenden ausdrücklichen
Erklärung) die angebotenen Versteigerungsgegenstände auf
Grundlage der vom Einlieferer erteilten Aufträge im Rahmen der
von ihr durchgeführten Versteigerung im Namen und für
Rechnung der Einlieferer an.
BAhfG ist vom Einlieferer bevollmächtigt, mit Wirkung für die
Einlieferer als deren Vertreter sämtliche Erklärungen abzugeben
oder Handlungen vorzunehmen, die für die Übertragung des
Eigentums und/oder zur Übergabe an den Ersteigerer erforderlich
sind oder damit zusammenhängen. BAfhG ist in gleicher Weise
bevollmächtigt, Forderungen der Einlieferer einzuziehen und ggf.
gerichtlich geltend zu machen.
Es besteht kein Anspruch auf die Benennung des
Auftraggebers/Einlieferers, es sei denn, dies ist in den AVB
ausdrücklich vorgesehen.
2.5 Rechtswahl
Sämtliche Rechtsbeziehungen, auf die sich diese AVB erstrecken,
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und
des internationalen Kaufrechts, soweit dem nicht zwingendes
Recht entgegensteht.
2.6 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Ist der Ersteigerer Kaufmann oder juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens
ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von BAhfG, derzeit
Berlin. In Aktivprozessen kann BAhfG einen hiervon
abweichenden zulässigen Gerichtsort wählen.
3 Beschreibungen
3.1 Beschreibungen
Die Beschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen
erstellt. Sie dienen der individualisierenden Objektbeschreibung
der zu versteigernden Gegenstände. Die Beschreibungen
beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443
BGB, soweit nicht eine solche Garantie ausdrücklich erklärt wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Beschreibung eine Expertise
beigefügt ist oder auf eine solche verwiesen wird.
Garantieerklärungen werden mangels einer anderen Erklärung nur
im Namen des Einlieferers abgegeben. Katalogbeschreibungen
sind keine Beschaffenheitsangaben. Es obliegt dem Bieter, die
angebotenen Gegenstände eingehend zu besichtigen und deren
Beschaffenheit zu prüfen. Die zur Versteigerung gelangenden
Gegenstände sind grundsätzlich gebraucht.
3.2 Preisangaben
Die im Katalog angegebenen Preise in EUR sind Mindestpreise.
4 Besichtigung
4.1 Besichtigungsmöglichkeiten
Alle Versteigerungsgegenstände können vor der Auktion, bzw. vor
der Bestellung in den Geschäftsräumen des BAhfG zu den
ausgewiesenen Zeiten eingehend besichtigt werden.
4.2 Prüfung von Eigenschaften
Über die Besichtigung hinausgehende Prüfungen der
Beschaffenheit durch Ansichtssendungen, sind nach Absprache
und gegen Sicherheitsleistung möglich.
5 Versteigerung
5.1 Aufruf
Nach Aufruf des einzelnen Versteigerungsloses und Nennung des
Betrages für das erste Gebot (Mindestgebot) durch den
Versteigerer beginnt die Versteigerung durch die Abgabe von
Geboten durch die Anwesenden, Telefonbieter, sowie ev. Live-
Bieter über das Internet.
5.2 Los
Die Versteigerung erfolgt in der Reihenfolge der
Katalognummern. BAhfG ist jedoch berechtigt, Lose zu
vereinigen, zu trennen, zurückzuziehen oder außerhalb der
Reihenfolge aufzurufen.
5.3 Gebote
Gebote werden in deutscher Sprache und in Euro abgegeben.
5.3.1 Gebote Anwesender und Internet-Live-Bieter
Ein Gebot ist wirksam abgegeben, wenn es zur Kenntnis des
Versteigerers gelangt. Ein Übergebot, dass zeitgleich mit dem
Zuschlag oder danach abgegeben wird, bleibt unbeachtet.
5.3.2 Schriftliche Gebote
Schriftliche Gebote werden vom BAhfG gewissenhaft, jedoch
ohne Gewähr ausgeführt. Es verpflichtet sich, nur eine
Steigerungsstufe über dem nächst darunter liegenden Gebot
auszunutzen (ca. 5-10%). Gebote wie, „oder“ und „maximal“ (für
mehrere Lose), bleiben im Zweifel unberücksichtigt.
Schriftliche Gebote können vom Versteigerer unbeachtet bleiben,
wenn sie nicht am Tag vor dem Beginn der Versteigerung beim
Versteigerer eingegangen sind.
5.3.3 telefonische Gebote
Telefonisches Bieten ist nur nach vorheriger schriftlicher
Anmeldung möglich (Limit = 100.-EUR Ausruf) und bedeutet
automatisch bieten des Limitpreises. Es wird keine Gewähr für
das Zustandekommen der Telefonverbindung oder für fehlerhafte
telefonische Auskünfte, gleich welcher Art, übernommen.
5.3.4 Live Internetgebote
Live Bieten über das Internet ist nur nach vorheriger Anmeldung
bei den jeweiligen Anbietern und Freischaltung durch das BAhfG
möglich und bedeutet automatisch bieten des Limitpreises. Es
wird keine Gewähr für das Zustandekommen der
Internetverbindung übernommen.
5.3.5 Rücknahme von Geboten
Für das Zurückziehen von schon erteilten Gebotsaufträgen wird
eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 30,- EUR netto je Los
erhoben, sofern der Rücktritt später als 5 Werktage vor der
Auktion erfolgt. Generell bedarf es dazu der Schriftform.
5.3.6 Zurückweisung
Der Versteigerer darf Gebote ohne Angabe von Gründen
zurückweisen. Ein Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, wenn ein
nachfolgendes Übergebot unwirksam ist oder vom Versteigerer
zurückgewiesen wird.
5.3.7 Haftung
Bei der Vielzahl von Geboten kann es zu Eingabefehlern kommen,
so dass ein Bieter, für ein von ihm bebotenes Objekt
möglicherweise keinen Zuschlag erhalten könnte. Eine
Schadensersatzforderung schliessen wir in solchen Fällen
grundsätzlich aus.
5.3.8 Untergebote
Untergebote werden auf Ausruf erhöht!
6 Zuschlag
6.1 Erteilung
Der Zuschlag erfolgt gegen Höchstgebot und wird erteilt, wenn
nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird.
6.2 Verweigerung
Das BAhfG kann in begründeten Fällen den Zuschlag verweigern,
insbesondere wenn der Mindestpreis nicht erreicht ist oder wenn
der Bieter aus einer anderen Versteigerung des BAhfG in
Zahlungsverzug ist oder er eine vereinbarte Sicherheit nicht leistet
oder keine hinreichenden Referenzen anbieten kann.
6.3 Zuschlag unter Vorbehalt
BAhfG kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Vorbehalten
werden kann der Zuschlag insbesondere unter der Voraussetzung
der Zustimmung des Einlieferers, der nicht sofortigen Zahlung des
Kaufpreises oder eines Teiles hiervon und/oder ohne
Vorhandensein oder Hinterlegung einer hinreichenden
Kaufpreissicherheit. Vorbehalten werden kann der Zuschlag auch
unter der Voraussetzung einer fehlenden schriftlichen Erklärung
oder des fehlenden Nachweises, dass die versteigerten
Gegenstände, die unter § 86a StGB fallen oder zumindest fallen
können, ausschließlich für die unter 10 genannten zulässigen
Zwecke verwendet werden.
Schlägt der Versteigerer unter Vorbehalt zu, bleibt der Bieter für
die Dauer von vier Wochen nach dem Zuschlag an sein Gebot
gebunden. Die Annahme erfolgt mit Absendung der
Annahmeerklärung des Versteigerers an die vom Bieter genannte
Anschrift. Verstreicht die Frist ohne Annahmeerklärung, wird der
Zuschlag gegenstandslos und der Versteigerer kann das Los erneut
aufrufen.
Im Zweifel kann das BAhfG den Zuschlag endgültig versagen und
das Los erneut aufrufen. Die bis dahin abgegebenen Gebote
bleiben bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
6.4 Gleich hohe Gebote
Bei gleich hohem Ferngebot entscheidet der Zeitpunkt des
tatsächlichen Einganges. Geben mehrere Personen zeitgleich ein
gleich lautendes Angebot ab, entscheidet das Los.
6.5 Erneuter Aufruf
Uneinigkeit über das Höchstgebot oder begründete Zweifel am
Zuschlag werden durch nochmaligen Aufruf des Loses behoben.
Dies gilt auch, wenn versehentlich ein rechtzeitig abgegebenes
Gebot übersehen worden ist. Einwände gegen den Zuschlag kann
der Versteigerer unbeachtet lassen, wenn sie nicht unmittelbar
nach dem Zuschlag erhoben werden. Mit dem erneuten Aufruf
erlischt ein bereits erteilter Zuschlag.
6.6 Wirkung des Zuschlages
Mit dem Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Einlieferer und
Ersteigerer zustande. Auf die Anwesenheit beider Parteien bei
Erteilung des Zuschlages kommt es nicht an. Maßgebend für den
Zuschlagpreis ist das Versteigerungsprotokoll.
6.7 Person des Ersteigerers
Der Ersteigerer ist verpflichtet, dem Versteigerer seinen Namen
und seine Anschrift mitzuteilen und dies ggf. zu belegen. Der
Versteigerer ist berechtigt, diese Daten für die Abwicklung des
durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrages zu speichern
und gegebenenfalls dem Einlieferer mitzuteilen.
7 Kaufpreiszahlung
Mit dem Zuschlag verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis an
das BAhfG als Vertreter des Einlieferers zu entrichten.
7.1 Zusammensetzung
Der Kaufpreis setzt sich aus dem Zuschlagspreis und dem Aufgeld
von 18% zusammen. Daneben können weitere Entgelte für
Lagerung, Versand und Versicherung anfallen.
Bei der Versteigerung im Namen des Einlieferers ist vom
Ersteigerer zusätzlich die jeweils gültige Mehrwertsteuer auf das
Aufgeld zu zahlen. Auslandslieferungen sind unter bestimmten
Voraussetzungen von der MwSt befreit. Sobald diese erfüllt sind
und der Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird die
gezahlte MwSt zurückerstattet. Das BAhfG ist berechtigt, zuwenig
erhobene MwSt nachzufordern, falls die Finanzbehörde den
ermäßigten Steuersatz nicht anerkennt.
7.2 Fälligkeit
Der Gesamtpreis ist mit Zuschlag auf Gebote von Anwesenden
sofort fällig.
Bei Zuschlag auf schriftliche und zulässige fernmündliche Gebote
wird der Gesamtpreis 8 Tage nach Absendung der Rechnung an
die vom Ersteigerer mitgeteilte Anschrift ohne weitere Kosten
fällig.
Längstes Zahlungsziel ist 1 Kalendermonat nach der
entsprechenden Auktion.
Hierfür kann das BAhfG eine Gebühr berechnen.
7.3 Zahlung
Zahlungen anwesender Bieter sind in Bar, mit Kartenzahlung oder
PayPal direkt zu leisten. Die Entgegennahme von Schecks kann
das BahfG ablehnen. Erfüllung tritt erst mit unwiderruflicher
Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto vom BAhfG ein.
Macht das BAhfG von einer vom Ersteigerer erteilten
Einzugsermächtigung Gebrauch, tritt Erfüllung erst mit wirksamer
Bestätigung des Versteigerers gegenüber seiner kontoführenden
Bank ein. Bei Bezahlung durch Scheck oder
Auslandsüberweisungen, hat der Käufer alle anfallenden
Bankgebühren zu tragen.
7.4 Erstattung der Mehrwertsteuer
EG-Inländer, die von ihnen erworbene Versteigerungsgegenstände
in das Ausland ausführen, erhalten die gezahlte Mehrwertsteuer
erstattet, wenn sie binnen zwei Wochen den deutschen
zollamtlichen Ausfuhrnachweis vorlegen. Versendet der
Versteigerer die Versteigerungsgegenstände in das Ausland,
kommt es auf den Ausfuhrnachweis nicht an, wenn die VATNummer
des Ersteigerers bei Erteilung des Versandauftrages
angegeben worden ist.
7.5 Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers
Die Herausgabe oder Lieferung, auch bei Zuschlag auf schriftliche
Gebote, erfolgt frühestens nach vollständiger Erfüllung der
Gesamtpreisforderung.
7.6 Eigentumsvorbehalt
Wird ein Gegenstand vor Erfüllung der Gesamtpreisforderung
herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung der
Gesamtpreisforderung. Der Ersteigerer ist nicht berechtigt, die
Ware bis dahin weiter zu veräußern oder Veränderungen daran
vorzunehmen.
7.7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht des Ersteigerers
Der Ersteigerer kann gegen die Forderung auf Zahlung des
Gesamtpreises nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7.8 Zahlungsverzug /Abnahmeverweigerung
Bei Zahlung später als 8 Tage nach Rechnungsstellung ist das
BAhfG berechtigt, Finanzierungskosten wenigstens in Höhe von
5% der Zuschlagsumme zu berechnen. Verweigert der Ersteigerer
die Abnahme oder bezahlt er nach einmaliger Mahnung
(Mahngebühr 5€) nicht innerhalb von weiteren 14 Tagen, kann das
BAhfG wahlweise seine Rechte durch Inkassounternehmen,
Anwälte oder direkten Mahnbescheid geltend machen oder den
Zuschlag widerrufen und die Gegenstände frei verkaufen oder
erneut versteigern. Die Rechte des Ersteigerers erlöschen und er
haftet für den etwaigen Mindererlös und die dem Einlieferer und
dem Versteigerer hieraus entstehenden Nachteile, insbesondere für
die dadurch insgesamt verlorene Provision und sämtliche Kosten
in diesem Zusammenhang. Auf einen Mehrerlös hat der
Ersteigerer keinen Anspruch.
8 Abnahme Gefahrenübergang Einlagerung Versand
8.1 Abnahme
Der Ersteigerer ist mit Zuschlag zur sofortigen Abnahme des
Versteigerungsgegenstandes verpflichtet. Der Versteigerer kann im
Katalog oder im Versteigerungstermin abweichende Abholfristen
angeben.
8.2 Gefahrenübergang
Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs
und des Verlustes sowie der zufälligen Verschlechterung oder
Beschädigung des Versteigerungsgegenstandes auf den Ersteigerer
über.
8.3 Versand
Die Einlagerung, Demontage, Montage und Versand erfolgen auf
Kosten und Risiko des Ersteigerers. Der Versteigerer haftet
insoweit nur für von ihm vorsätzlich und schuldhaft verursachte
Schäden. Spediteure und vergleichbare Unternehmen sind nicht
Erfüllungsgehilfen des Versteigerers. Schäden an erhaltenen
Sendungen sind, unerheblich davon ob verdeckt oder offen,
innerhalb von 3 Tagen dem Versteigerer mitzuteilen. Laut AdSB
haften Spediteure nur bei Reklamationen innerhalb dieser Zeit.
Der Versand erfolgt grundsätzlich im versicherten Paket.
Mindestversandpauschale innerhalb Deutschlands ist 12 € (Europa
25 €/Übersee 50 €), unabhängig von Wert oder Gewicht jeder
registrierten Sendung! Der Käufer trägt sämtliche Versandkosten
und auch die Versandgefahr.
Andere Versandformen können postalisch nicht ausreichend
versichert werden. Folgende Varianten sind möglich:
Selbstabholung, versicherter Versand, Beauftragung einer
Spedition zu Lasten des Käufers oder Abschluss einer
Einzelversandversicherung zu Lasten des Käufers. Auch für
Inlandssendungen gilt: Porto und Versicherungskosten für
Wertgut, sperriges oder zerbrechliches Gut werden individuell
berechnet und können auch nachgefordert werden.
9 Gewährleistung / Haftung
9.1 Allgemein
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht.
Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum
Zeitpunkt des Zuschlages befinden, ohne Gewähr für offene oder
verdeckte Mängel oder das Vorliegen der im Katalog
beschriebenen Beschaffenheiten. Bücher und Alben sind z.B. nicht
auf Vollständigkeit geprüft, normale Gebrauchsspuren,
Anmerkungen oder Ausstreichungen, werden z.B. im Katalog und
beim Aufruf nicht erwähnt.
Materialbeschaffenheit wird nach Augenschein und Erfahrung
beschrieben.
Es werden grundsätzlich nur zerstörungsfreie Prüfmethoden
angewendet (z.B. optisch/UV/magnetisch).
In der Regel werden Objekte nicht zerlegt.
Es steht jedem Bieter frei, vor der Auktion Objekte auf eigene
Kosten zerstörungsfrei (z.B. röntgen/Mikroskop) und nach
Absprache mit dem BAhfG und dem jeweiligen Einlieferer, prüfen
zu lassen.
9.2 Gewährleistung bei Versteigerung als Vertreter des Einlieferers
(Regelfall)
Die Versteigerungsgegenstände werden im Namen des Einlieferers
versteigert. BAhfG selbst übernimmt keine Gewähr für die
Beschaffenheit von Gegenständen. Es verpflichtet sich, innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach vorbehaltloser
Erteilung des Zuschlages, vorgetragenen Mängelrügen, an den
Einlieferer zu übermitteln.
9.3 Gewährleistung als Kommissionär
BAhfG haftet für Mängel nur in Fällen der schuldhaften
Verletzung eigener Sorgfaltspflichten; eine Haftung ist
ausgeschlossen, wenn BAhfG den Fehler infolge leichter
Fahrlässigkeit nicht erkannte. Die Gewährleistungsansprüche sind
in diesem Rahmen auf Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 311a BGB
beschränkt.
9.4 sonstige Haftung
Schäden, die aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern
zwischen dem BAhfG und dem Käufer entstehen, gehen zu Lasten
des Ersteigerers.
BAhfG haftet Dritten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen und darüber hinaus nur im Rahmen der
abgeschlossenen Auktionsversicherung. Die von der Versicherung
geforderten Bedingungen über Sicherungen, Lagerung und
Versand werden von BAhfG eingehalten. Bei Verlust, Zerstörung,
etc. wird höchstens zum Limit laut Katalog, abzgl. der
vereinbarten Provision erstattet.
10 Versteigerung von Gegenständen, die Kennzeichen im
Sinne des § 86a StGB enthalten
Solange der Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht
gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die
darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945
betreffen und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur
zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken (der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen
und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der
Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung) erwerben.
Der Verkäufer bietet die im Katalog genannten Gegenstände nur
unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich
der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründen
zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch,
insbesondere im Sinne § 86 a StGB zu benutzen.
Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die
unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, ohne Angabe
von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter
den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür
bietet, dass diese Gegenstände den in § 86 Abs. 3 StGB genannten
Zwecken dienen.
11 Für die Versteigerung von nicht erlaubnispflichtigen
Schusswaffen und/oder nicht erlaubnispflichtiger Munition,
sowie sonstiger Waffen gilt:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr!
11.1 Für die Versteigerung von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen und/oder erlaubnispflichtiger Munition, sowie
sonstiger erlaubnispflichtiger Waffen gilt:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr und den
entsprechenden Erwerbsberechtigungen, welche VOR der
jeweiligen Auktion nachgewiesen werden müssen!
Vollständige AGBs