Los

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Zwei zarte Muranoglas Kerzenleuchter, durchsichtig mit blauem Dekor, H23/24,5cm

In Art, Antiques, Collectibles

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Zwei zarte Muranoglas Kerzenleuchter, durchsichtig mit blauem Dekor, H23/24,5cm - Bild 1 aus 4
Zwei zarte Muranoglas Kerzenleuchter, durchsichtig mit blauem Dekor, H23/24,5cm - Bild 2 aus 4
Zwei zarte Muranoglas Kerzenleuchter, durchsichtig mit blauem Dekor, H23/24,5cm - Bild 3 aus 4
Zwei zarte Muranoglas Kerzenleuchter, durchsichtig mit blauem Dekor, H23/24,5cm - Bild 4 aus 4
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Siegsdorf
Zwei zarte Muranoglas Kerzenleuchter, durchsichtig mit blauem Dekor, H23/24,5cm
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Art, Antiques, Collectibles

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Hauptstraße 11
Siegsdorf
83313
Germany

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Wichtige Informationen

24 % buyer's premium on the hammer price
19 % VAT on buyer's premium

3 % live surcharge plus VAT

AGB

I. KOMMISSIONSGESCHÄFT

Das KUNSTAUKTIONSHAUS CHIEMGAU in Traunstein  versteigert in eigenem Namen für fremde Rechnung als Kommissionär (nachstehend als Auktionshaus bezeichnet). Ein Anspruch auf Nennung der Kommittenten (nachstehend als Einlieferer bezeichnet) besteht nicht. Eigenware des Auktionshauses ist im Besitzerverzeichnis gesondert aufgeführt. Eigenware wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung versteigert.

 

 

 

II. GEBOTE

 1. Jeder Bieter, der dem Auktionshaus nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, ist verpflichtet, sich vor Beginn der Auktion in geeigneter Weise zu legitimieren. Dritte, die als Bevollmächtigte für einen Bieter an der Auktion teilnehmen wollen, haben vor der Auktion ihre Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen. Werden Legitimation oder Vertretungsbefugnis vor der Auktion nicht in geeigneter Weise nachgewiesen, ist das Auktionshaus berechtigt, Gebote unberücksichtigt zu lassen.

 

 

2. Gebote können persönlich sowie schriftlich oder telefonisch abgegeben werden. Schriftliche Gebote müssen spätestens bis zum Vortag der Auktion eingehen. Telefonische Gebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Bieter. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Die Gebote sind bindend. Wird auf das Gebot des Bieters der Zuschlag erteilt, so hat dieser zusätzlich zum Zuschlagpreis das Aufgeld und die Mehrwertsteuer im Sinne nachstehender Ziffer IV der Vertragsbedingungen zu bezahlen.

3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalognummern zu vereinigen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

 

 

 

III. VERSTEIGERUNG

 

 

 

1. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Limitpreis, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach dem Ermessen des Versteigerers, in der Regel um 10%, jedoch mindestens um 10,00 €uro. Limitpreise sind die im Katalog angegebenen Preise. Sie haben keine Aussagekraft über den tatsächlichen Handelswert.

 

 

 

2. Das Auktionshaus behält sich in Einzelfällen vor, den Aufruf unter dem im Katalog angegebenen Limitpreis vorzunehmen.

 

 

 

3. Ein vor Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird und das Limit erreicht ist.

 

 

 

4. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Begründung verweigern. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorausgehende Gebot verbindlich.

 

 

 

5. Bei Doppelgeboten entscheidet das Los. Besteht Uneinigkeit, an wen der Zuschlag erfolgt ist, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder sonstige Zweifel am Zuschlag bestehen, ist der Versteigerer berechtigt, den Zuschlag aufzuheben und die Sache erneut auszubieten.

 

 

 

6. Wenn das Limit nicht erreicht ist, kann der Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen. Der Bieter ist dann 20 Tage an sein Gebot gebunden, danach erlischt das Gebot, wenn nicht vorher dem Bieter schriftlich der vorbehaltlose Zuschlag erteilt wurde. Wird das Gebot durch den Einlieferer nicht genehmigt, so kann der Gegenstand ohne Rückfrage beim Bieter des Vorbehaltsgebotes an einen höher Bietenden abgegeben werden.

 

 

 

7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und sofortiger Bezahlung. Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken auf den Käufer über, das Eigentum jedoch erst nach erfolgtem, vollständigem Zahlungseingang.

 

 

 

8. Den Ablauf der Versteigerung bestimmt der Auktionator. Er legt auch die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest.

 

 

 

IV. ZUSCHLAGSPREIS/AUFGELD

 

 

 

1. Das vom Bieter nach Zuschlag insgesamt zu entrichtende Entgelt setzt sich zusammen aus dem Betrag, zu dem der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagpreis) zuzüglich einem Aufgeld von 24 % aus dem Zuschlagpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe auf den Aufgeldbetrag. Die auf den Aufgeldbetrag erhobene Mehrwertsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.

 

 

 

2. Eine Ausnahme bilden die im Katalog gesondert gekennzeichneten Positionen (Eigenware). Auf sie wird die Normalbesteuerung angewandt. Der Kaufpreis setzt sich aus der Summe des Zuschlags mit dem Aufgeld von 20,17 % (Nettorechnungspreis) und der darauf erhobenen Umsatzsteuer von 7 bzw. 19 % zusammen. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung durch den Versteigerer, der sich insoweit den Einwand irrtümlicher Berechnung vorbehält.

 

 

 

V. ZAHLUNG

 

 

 

1. Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Bieter haben den Endpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag bar zu bezahlen. Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber akzeptiert.

 

 

 

2. Rechnungen an auswärtige Käufer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu begleichen.

 

 

 

VI. NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGES

 

 

 

1. Bei nicht fristgerechter Bezahlung oder verweigerter Abnahme der zugeschlagenen Sache ist das Auktionshaus nach Ablauf einer gesetzten angemessen Nachfrist berechtigt, wahlweise Vertragserfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt darüber hinausgehend vorbehalten. Bei Zahlungsverzug ist das Auktionshaus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,2 % monatlich zu erheben. Dem Bieter bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass dem Auktionshaus kein oder ein geringerer Verzugszinsschaden entstanden ist.

 

 

 

Nach Rücktritt vom Vertrag ist das Auktionshaus berechtigt, die betreffende Sache erneut zu versteigern oder im Freihandverkauf zu veräußern. Das Auktionshaus hat sich hierbei darum zu bemühen, einen bestmöglichen Erlös zu erzielen. Kann gleichwohl im Rahmen einer erneuten Versteigerung oder im Rahmen eines Freihandverkaufes nur ein Mindererlös zu dem vom ursprünglichen Bieter zu zahlenden Gesamtpreis erzielt werden, so ist der ursprüngliche Bieter für den entsprechenden finanziellen Schaden einstandspflichtig. Ansprüche aus einem Mehrerlös bestehen für den ursprünglichen Bieter nicht.

 

 

 

2. Der Käufer ist verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand nach Absprache mit dem Versteigerer, spätestens jedoch 14 Tage nach dem Zuschlag, abzuholen. Nach dieser Frist ist der Versteigerer berechtigt, diese Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers bei einer Spedition einzulagern.

 

 

 

VII. AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNG

 

 

 

1. Sämtliche Artikelbeschreibungen im Versteigerungskatalog werden vom Auktionshaus nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dem Auktionshaus bleibt vorbehalten, einzelfallbezogen nachzuweisen, dass Artikelbeschreibungen vom Einlieferer stammen.  Sämtliche Artikelbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder sonstige Garantie der zu versteigernden Sache im Rechtssinne dar. Das Auktionshaus haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschangaben. Vorstehendes gilt auch für mündlich oder schriftlich erteilte Auskünfte.

 

 

 

2. Dem Bieter ist bekannt, dass sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände gebraucht sind. Das Auktionshaus übernimmt insoweit keine Haftung für Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren, die dem Verwendungszweck und Alter des betreffenden Gegenstandes allgemein üblich entsprechen. Die zu versteigernden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem Erhaltungszustand versteigert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

 

 

 

Bei begründeten Mängelrügen wird das Auktionshaus nach wirksamen Zuschlag auf Verlangen des Bieters dessen berechtigte Ansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend machen. Dies gilt bei Echtheitsmängeln nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Zuschlag; bei sonstigen Mängeln innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zuschlag. Zu einer gerichtlichen Geltendmachung ist das Auktionshaus nur bei vorheriger Vollmachterteilung, Kostenübernahmeerklärung des den Zuschlag erhaltenden Bieters sowie angemessener Verfahrenskostenvorschussleistung desselben verpflichtet.

 

 

 

VIII. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

 

 

 

1. Schadenersatz- oder Minderungsansprüche gegen das Auktionshaus aufgrund Mängeln, Verlustes oder Beschädigung versteigerter Gegenstände, wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses.

 

 

 

IX. FREIHÄNDIGER VERKAUF

 

 

 

 

Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut.

 

 

 

X. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

 

 

 

 

1. Sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Versteigerung bestimmen sich unter Einbeziehung der vorliegenden Vertragsbedingungen ausschließlich nach deutschem Recht.

 

 

 

2. Sofern es sich bei dem Bieter um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ist Traunstein ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus einer Versteigerung und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen entstehenden Streitigkeiten.

 

 

 

XI. SALVATORISCHE KLAUSEL

 

 

 

Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

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