Los

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Pallas, Reinhold (1901-1970) - Meeresbucht im SonnenscheinIn schnellem, impressionistischen Stil

In Kunst, Design und Sammler

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Pallas, Reinhold (1901-1970) - Meeresbucht im SonnenscheinIn schnellem, impressionistischen Stil - Bild 1 aus 3
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Pallas, Reinhold (1901-1970) - Meeresbucht im SonnenscheinIn schnellem, impressionistischen Stil - Bild 3 aus 3
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Nürnberg
Pallas, Reinhold (1901-1970) - Meeresbucht im Sonnenschein
In schnellem, impressionistischen Stil bannt der Maler eine kleine Bucht mit einer malerischen Grotte auf die Leinwand. Licht und Sonne spiegeln sich auf der Wasseroberfläche. Unsigniert, mit rückseitigem Nachlassstempel. Öl auf Leinwand. Bildmaß:

Folgerechtsabgaben, die für diesen Posten anfallen könnten, werden auf die Rechnungssumme aufgeschlagen.
Pallas, Reinhold (1901-1970) - Meeresbucht im Sonnenschein
In schnellem, impressionistischen Stil bannt der Maler eine kleine Bucht mit einer malerischen Grotte auf die Leinwand. Licht und Sonne spiegeln sich auf der Wasseroberfläche. Unsigniert, mit rückseitigem Nachlassstempel. Öl auf Leinwand. Bildmaß:

Folgerechtsabgaben, die für diesen Posten anfallen könnten, werden auf die Rechnungssumme aufgeschlagen.

Kunst, Design und Sammler

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Horneckerweg 6
Nürnberg
90408
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

A38 | A38



Versteigerungsbedingungen

1. Geltung
Die nachfolgenden Bedingungen werden mit der persönlichen, telefonischen, schriftlichen oder elektronischen Teilnahme an der Auktion sowie dem Nach- und Freihandverkauf anerkannt. Die Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nach- und Freihandverkauf.
2. Versteigerung in Kommission, Vorbesichtigung
1. Die Firma Meisters Auktionshaus im Kabinett, Nürnberg (im folgenden Auktionshaus genannt) führt die Versteigerung und den Nachverkauf als Kommissionär im eigenen Namen sowie auf freiwilligen Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers durch. Ausnahme bildet Eigenware, welche jeweils gesondert gekennzeichnet ist. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Namens des Auftraggebers besteht nicht.
2. Alle zur Versteigerung kommenden Gegenstände können während der angegebenen Vorbesichtigungszeiten vor der Auktion besichtigt und geprüft werden.
In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher für jeden durch ihn verursachten Schaden an den Versteigerungsobjekten bzw. der Einrichtung.
3. Schätzpreise, Beschaffenheit, Gewährleistung
1. Die im Katalog angegebenen Preise sind unverbindliche Schätzpreise die im eigentlichen 2/3 des Marktwertes entsprechen sollen.
2. Die zur Versteigerung gelangenden und im Rahmen der Vorbesichtigung prüfbaren und zu besichtigenden Objekte sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden. In allen Fällen ist der tatsächliche Erhaltungszustand des Objektes zum Zeitpunkt des Zuschlages vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Das Auktionshaus übernimmt keine Gewährleistung für jedwede schriftliche oder mündliche Beschreibungen oder Abbildungen zu Objekten. Diese dienen nur zur Information des Bieters und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Mängel werden im Katalog nur erwähnt, wenn sie nach Auffassung des Auktionshauses den optischen Gesamteindruck oder den Wert des Objektes maßgeblich beeinträchtigen.
3. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für die Betriebssicherheit von Objekten, insbesondere nicht für Objekte mit elektrischen Anschlüssen.
4. Das Auktionshaus behält sich vor, Angaben über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objektes. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle vorangegangener Beschreibungen.
4. Bieter, Bieternummern
1. Persönlich an der Auktion teilnehmende Bieter können Bieternummern bereits während der Vorbesichtigung bzw. vor Beginn der Auktion erhalten. Dem Auktionshaus unbekannte, persönlich anwesende Kunden werden gebeten, sich unter Vorlage ihres Personalausweises zu legitimieren und gegebenenfalls eine aktuelle Bonitätsbescheinigung ihrer Bank oder ein Bar-Depot zu hinterlegen.
2. Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgegeben, der Bieter ist persönlich haftbar und haftet auch für die missbräuchliche Benutzung seiner Bieternummer.
3. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, so hat er dies 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mitzuteilen. Im Zweifelsfall erwirbt der Bieter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
5. Durchführung der Versteigerung, Gebote
1. Das Auktionshaus hat das Recht, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
2. Der Aufruf beginnt in der Regel unter dem im Katalog genannten Schätzpreis. Gesteigert wird regelmäßig um zehn Prozent. Das Auktionshaus kann andere Steigerungsraten vorgeben, die für den Bieter verbindlich sind. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Geben mehrere Bieter gleichzeitig ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Auktionshaus nach eigenem Ermessen. Bei Uneinigkeiten über das Höchstgebot oder Zuschlag kann das Auktionshaus den Artikel erneut aufrufen. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über das betreffende Objekt wirksam.
3. Das Auktionshaus kann ohne Angabe von Gründen den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen.
4. Gebote, die unter dem Limitpreis liegen, können unter Vorbehalt zugeschlagen werden. Der Bieter bleibt für vier Wochen an sein Gebot gebunden. Genehmigt der Auftraggeber den Vorbehalt nicht, bzw. gibt ein anderer Bieter ein Gebot in Höhe des Limits ab, kann das Auktionshaus das Los ohne Rückfragen beim Vorbehaltbieter an den höher Bietenden abgeben.
Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird nur wirksam, wenn das Auktionshaus das Gebot innerhalb eines Monats nach dem Tag der Versteigerung schriftlich durch entsprechende Rechnungslegung bestätigt.
6. Ferngebote
1. Neben der persönlichen Teilnahme an der Auktion können Gebote im Vorfeld schriftlich oder während der Auktion telefonisch abgegeben werden. Dieses muß bis spätestens 24 Stunden vor der Auktion bei dem Auktionshaus in schriftlicher Form unter Nutzung der bereitgestellten Formulare beantragt werden. Mit Unterzeichnung des Formulars erkennt der Bieter die Versteigerungsbedingungen an.
Der Antrag muß die zu bebietenden Objekte unter Aufführung von Katalognummer und Katalogbezeichnung, dem Maximalgebot bzw. dem Vermerk „telefonisch“, benennen. Im Zweifel ist die Katalognummer maßgeblich. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewährleistung für die Bearbeitung von Ferngeboten.
2. Schriftliche Gebote sind Maximalgebote und werden von dem Auktionshaus nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Gebote für dasselbe Objekt bei dem Auktionshaus ein, so hat das zuerst eingegangene Gebot Vorrang.
3. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Los-Nummer durch das Auktionshaus angerufen. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen der Telefonleitung.
7. Gebotspreis, Kaufpreis, Aufgeld, Steuern, Abgaben
1. Alle Gebote und Zuschläge sind Netto-Preise, in denen das Aufgeld (Käufer-Provision) sowie ggf. Mehrwertsteuer oder Abgaben nicht enthalten sind.
2. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld in Höhe von 20 % zusätzlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.
8. Zuschlag, Eigentumsvorbehalt, Zahlungsbedingungen
1. Mit dem Zuschlag wird der Zuschlagpreis zuzüglich dem Aufgeld und ggf. der MwSt. sowie aller anfallenden Gebühren fällig, wenn der Käufer während der Auktion persönlich anwesend ist. Wurde die Ware durch schriftliches oder telefonisches Gebot erworben, so wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig.
2. Das Eigentum an den ersteigerten Gegenständen geht erst mit vollständiger Bezahlung des Endpreises auf den Ersteigerer über (Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche von demselben Käufer erstandenen Gegenstände und gilt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dieser und früheren Auktionen entstandenen Forderungen gegen denselben Käufer. Das Auktionshaus macht zugunsten des Auftraggebers bis zur vollständigen Zahlung von seinem Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen Gebrauch.
3. Zahlungsmittel ist der Euro. Die Zahlung kann in bar, per bestätigtem Bankscheck oder Banküberweisung vorgenommen werden. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen, ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware kann in diesem Falle erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt werden (frühestens 5 Werktage nach Einreichung des Schecks).
4. Aus Zahlungen entstehende Gebühren, Bankspesen oder Kursverluste aus Zahlungen in ausländischer Währung gehen zu Lasten des Käufers.
5. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten.
9. Zahlungsverzug, Schadensersatz
1. Der Käufer kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum den fälligen Betrag ausgleicht. Vom Eintritt des Verzuges an verzinst sich der Kaufpreis unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche mit 1% pro angefangenem Monat. Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden oder höherer Kosten, zum Beispiel Währungs- und Zinsverluste oder Kosten der Rechtsverfolgung, bleibt vorbehalten.
2. Befindet sich der Käufer in Verzug, so kann das Auktionshaus wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach weiteren 7 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
Einen Monat nach Eintritt des Verzuges ist das Auktionshaus berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, diesem Namen und Adreßdaten des Käufers zu nennen.
3. Das Auktionshaus ist berechtigt, neben eigenen auch alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Erwerber gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen und einzuziehen.
4. Tritt das Auktionshaus vom Vertrag zurück, erlöschen alle Rechte des Käufers am ersteigerten Objekt und das Auktionshaus ist berechtigt, 30 Prozent der Zuschlagsumme als pauschalierten Schadensersatz ohne Nachweis zu fordern. Die Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
Das Auktionshaus ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, das Objekt in einer neuen Auktion nochmals zu versteigern oder anderweitig an Dritte zu veräußern. Der säumige Käufer haftet dabei für jeglichen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung in Form eines Abgeldes von 22%. Auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Zur Wiederversteigerung wird er nicht zugelassen.
10. Abnahme der ersteigerten Ware / Versand / Transport
1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Anwesende Käufer sind verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Die Gegenstände werden grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge ausgehändigt.
2. Das Auktionshaus organisiert auf schriftlichen Auftrag des Käufers den Versand der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
3. Mit der Übergabe der Objekte an den Käufer oder einen Spediteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Erwerber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer mit der Abnahme in Verzug gerät.
4. Der Käufer gerät mit der Abnahme in Verzug, wenn die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abgeholt bzw. dem Auktionshaus ein schriftlicher Versandauftrag erteilt wird oder wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug gerät.
5. Ab Beginn des Verzuges hat der Käufer die Kosten für Lagerung und Versicherung der Ware in Höhe einer Pauschale von 2,5 % des Zuschlagspreises je angebrochenem Monat zu tragen. Der Anspruch auf die Geltendmachung höherer Kosten oder die Übergabe der Objekte an eine Speditionsfirma zu Lasten des Käufers bleiben vorbehalten.
11. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist Nürnberg, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt auch für Schadensersatzklagen aus unerlaubter Handlung, Scheck- und Wechselklagen und wenn der Auftraggeber oder Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Das Einheitliche Recht über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) findet keine Anwendung, das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) und das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) finden keine Anwendung.
3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
4. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
5. Die Versteigerung von Objekten des Dritten Reiches erfolgen ausschließlich zur staatsbürgerlichen Aufklärung, zu Kunst-, Wissenschafts-, Forschungs- oder Lehrzwecken bezüglich historischer Vorgänge.
Meisters Auktionshaus im Kabinett

Inhaber: Jörg-Steffen Meister


Stand: 17. Oktober 2014

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