Los

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Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaftspielendem

In Art, Antiques & Collectibles

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Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaftspielendem - Bild 1 aus 5
Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaftspielendem - Bild 2 aus 5
Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaftspielendem - Bild 3 aus 5
Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaftspielendem - Bild 4 aus 5
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Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaftspielendem - Bild 1 aus 5
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Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaftspielendem - Bild 3 aus 5
Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaftspielendem - Bild 4 aus 5
Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaftspielendem - Bild 5 aus 5
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Walldorf
Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaft
spielendem Kinderpaar, innerer Mündungsrand mit Ornamentband mit Früchtekartuschen und Außenwandung mit Feldern mit höfischen Personenstaffagen in Unterlasurblaumalerei dekoriert, Mündung mit versilbertem Metallrand verstärkt, Bodenunterseite mit blauer Sechszeichen-Glückwunschmarke in Doppelring, H 9,5 cm, D 19,5 cm
Porzellan-Kumme, China, wohl 19. Jh., im Schalenboden Rundkartusche mit in Landschaft
spielendem Kinderpaar, innerer Mündungsrand mit Ornamentband mit Früchtekartuschen und Außenwandung mit Feldern mit höfischen Personenstaffagen in Unterlasurblaumalerei dekoriert, Mündung mit versilbertem Metallrand verstärkt, Bodenunterseite mit blauer Sechszeichen-Glückwunschmarke in Doppelring, H 9,5 cm, D 19,5 cm

Art, Antiques & Collectibles

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Heinrich-Hertz-Str. 9
Walldorf
69190
Germany

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Wichtige Informationen

20 % buyer's premium plus 19% VAT

3 % live surcharge plus VAT

AGB

Versteigerungsbedingungen


Durch persönliche, schriftliche, telefonische oder e-mail-Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Die Auktionshaus Walldorf GmbH (nachfolgend: Versteigerer) führt die Versteigerung als Kommissionär im eigenen Namen und auf Rechnung
des Einlieferers durch. Dies gilt nicht für Eigenware, bei welcher die Versteigerung auf eigene Rechnung durchgeführt wird. Es besteht kein
Anspruch auf Benennung des Einlieferers.
2. Sämtliche Versteigerungsgüter können mindestens zwei Stunden vor der Versteigerung – auf eigene Gefahr des Interessenten – besichtigt
und geprüft werden. Die Güter sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich
der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es
mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung
begründen. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags
befinden.
3. Eine Haftung des Versteigerers für Mängel ist ausgeschlossen. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogbeschreibungen,
welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern und welche innerhalb eines Jahres nach
Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im Fall einer erfolgreichen
Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber den gesamten gezahlten Kaufpreis. Darüber hinaus
verpflichtet sich der Versteigerer für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückzahlung seiner Kommission.
4. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus
welchem Rechtsgrund oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Versteigerer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig oder er verletzt vertragswesentliche Pflichten. Der Versteigerer haftet weiterhin
im Falle der fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Rechte des Erwerbers gem. Ziff. 3. bleiben hiervon
unberührt.
5. Die im Katalog angegebenen Preise sind Ausrufpreise, bei denen der Versteigerer in der Regel beginnt. Bei Artikeln ohne Limit liegt der Aufrufpreis
im billigen Ermessen des Versteigerers. Es wird in der Regel jeweils um etwa 5 bis 10 % gesteigert. Der Zuschlag wird erteilt, wenn
nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Überangebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern,
wenn ein besonderer Grund vorliegt. Ein Grund für einen Vorbehalt des Zuschlags liegt zum Beispiel dann vor, wenn der mit dem Einlieferer
vereinbarte Limitpreis nicht erreicht wird. In diesem Fall bleibt das Angebot zum Limit bestehen.
Wenn mehrere Personen zugleich das selbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los.
Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes
höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn trotz abgegebenen
Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Aufträge für
Schrift- oder Telefongebote müssen zur ordnungsgemäßen Abwicklung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen; bei telefonischen Geboten kann
nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier
Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages
geht die Gefahr (z.B. für etwaige Verluste, Beschädigungen und ähnliches) unmittelbar auf den Ersteher über. Das Eigentum an dem ersteigerten
Objekt geht jedoch erst mit vollständiger Bezahlung auf den Ersteher über. Ebenso hat der Ersteher erst mit vollständiger Bezahlung
das Recht zum Besitz.
7. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalognummern zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der
Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
8. Der Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 20,0% zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%, insgesamt derzeit somit 23,8%) erhoben. Die auf die Provision und die Nebenkosten anfallende
Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
9. Der Kaufpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld und Mehrwertsteuer) wird sofort mit dem Zuschlag fällig. Die Zahlung auswärtiger Ersteher,
die schriftlich, telefonisch oder per e-mail geboten haben oder die vertreten gewesen sind, gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang
binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. In diesem Fall befindet sich der Ersteher ab dem 11. Tag ab Rechnungsdatum
in Verzug.
10. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen (5% über dem Basiszins) erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
durch den Versteigerer wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Versteigerer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages
verlangen oder nach Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten und anschließend Schadensersatz verlangen (§§ 323, 325 BGB).
Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für
einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes
und etwaiger Auslagen einzustehen hat. Auf einen etwaigen Mehrerlös hat der Käufer in diesem Fall keinen Anspruch.
11. Der Erwerber ist verpflichtet, die erworbenen Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Ersteigerte Objekte werden jedoch
erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert und übergeben, bei Zahlung durch Scheck erst nach vorbehaltsloser Bankgutschrift. Eine
Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Der Versteigerer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nicht
abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion auf Kosten und auf Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur einzulagern und versichern
zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer werden 1% des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten p.a. berechnet,
gerechnet ab dem Zeitpunkt vier Wochen nach Auktion.
12. Schriftliche Bieteraufträge übernimmt der Versteigerer für den Auftraggeber. Hierfür ist das Auftragsformular zu benutzen. Darauf sollen Name,
Anschrift, Telefonnummer und e-mail-Adresse angegeben werden. Schriftliche Aufträge können persönlich abgegeben, per Post oder per Fax
zugesandt werden. Aufträge per e-mail bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Verbindlich für die Bezeichnung des Gegenstandes ist die Katalognummer.
Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes
Gebot zu überbieten. Telefonisches Bieten ist möglich, wenn hierfür 24 Stunden vor Auktionsbeginn ein unterschriebener Auftrag vorliegt. Der
Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung sowie für postalische Verzögerungen,
es sei denn, er handelt selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich.
13. Die vorstehenden Versteigerungsbedingungen gelten auch für den Nach- und Freiverkauf.
14. Sofern es sich bei dem Einlieferer, dem Bieter oder dem Erwerber oder bei einer sonstigen in den obigen Versteigerungsbedingungen erwähnten
Person um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt oder sofern
diese Person keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so vereinbaren die Parteien hiermit als Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages als ungültig oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die jeweils
entfallenden Bestimmungen sind vielmehr durch eine dem Sinn der betreffenden Bestimmung entsprechende Vorschrift dergestalt zu ersetzen,
dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck wirtschaftlich und rechtlich weitestgehend erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung
der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke auftritt.

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