Los

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Konvolut Diverses, 6-tlg., bestehend aus: Gemälden, Graphik und Rahmen, unterschiedlicheKünstle

In Abschlussauktion

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Walldorf
Konvolut Diverses, 6-tlg., bestehend aus: Gemälden, Graphik und Rahmen, unterschiedliche
Künstler, Motive, Größen und Techniken





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Abschlussauktion

Auktionsdatum
Lose: 1 - 1829
Lose: 1901 - 3763
Lose: 3801 - 5260
Ort der Versteigerung
Heinrich-Hertz-Str. 9
Walldorf
69190
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

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Versteigerungsbedingungen

Durch persönliche, schriftliche, telefonische oder e-mail-Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:

Die Auktionshaus Walldorf GmbH (nachfolgend: Versteigerer) führt die Versteigerung als Kommissionär im eigenen Namen und auf Rechnung des Einlieferers durch. Dies gilt nicht für Eigenware, bei welcher die Versteigerung auf eigene Rechnung durchgeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Benennung des Einlieferers.
Sämtliche Versteigerungsgüter können mindestens zwei Stunden vor der Versteigerung – auf eigene Gefahr des Interessenten – besichtigt und geprüft werden. Die Güter sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
Eine Haftung des Versteigerers für Mängel ist ausgeschlossen. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im Fall einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber den gesamten gezahlten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich der Versteigerer für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückzahlung seiner Kommission.
Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, es sei denn, der Versteigerer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig oder er verletzt vertragswesentliche Pflichten. Der Versteigerer haftet weiterhin im Falle der fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Rechte des Erwerbers gem. Ziff. 3. bleiben hiervon unberührt.
5. Die im Katalog angegebenen Preise sind Ausrufpreise, bei denen der Versteigerer in der Regel beginnt. Bei Artikeln ohne Limit liegt der Aufrufpreis im billigen Ermessen des Versteigerers. Es wird in der Regel jeweils um etwa 5 bis 10 % gesteigert. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Überangebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Ein Grund für einen Vorbehalt des Zuschlags liegt zum Beispiel dann vor, wenn der mit dem Einlieferer vereinbarte Limitpreis nicht erreicht wird. In diesem Fall bleibt das Angebot zum Limit bestehen. Wenn mehrere Personen zugleich das selbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Aufträge für Schrift- oder Telefongebote müssen zur ordnungsgemäßen Abwicklung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen; bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr (z.B. für etwaige Verluste, Beschädigungen und ähnliches) unmittelbar auf den Ersteher über. Das Eigentum an dem ersteigerten Objekt geht jedoch erst mit vollständiger Bezahlung auf den Ersteher über. Ebenso hat der Ersteher erst mit vollständiger Bezahlung das Recht zum Besitz.
Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalognummern zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
Der Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 20,0% zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%, insgesamt derzeit somit 23,8%) erhoben. Die auf die Provision und die Nebenkosten anfallende Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
Der Kaufpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld und Mehrwertsteuer) wird sofort mit dem Zuschlag fällig. Die Zahlung auswärtiger Ersteher, die schriftlich, telefonisch oder per e-mail geboten haben oder die vertreten gewesen sind, gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. In diesem Fall befindet sich der Ersteher ab dem 11. Tag ab Rechnungsdatum in Verzug.
Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen (5% über dem Basiszins) erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Versteigerer wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Versteigerer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten und anschließend Schadensersatz verlangen (§§ 323, 325 BGB). Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes und etwaiger Auslagen einzustehen hat. Auf einen etwaigen Mehrerlös hat der Käufer in diesem Fall keinen Anspruch.
Der Erwerber ist verpflichtet, die erworbenen Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Ersteigerte Objekte werden jedoch erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert und übergeben, bei Zahlung durch Scheck erst nach vorbehaltsloser Bankgutschrift. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Der Versteigerer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion auf Kosten und auf Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur einzulagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer werden 1% des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten p.a. berechnet, gerechnet ab dem Zeitpunkt vier Wochen nach Auktion.
Schriftliche Bieteraufträge übernimmt der Versteigerer für den Auftraggeber. Hierfür ist das Auftragsformular zu benutzen. Darauf sollen Name, Anschrift, Telefonnummer und e-mail-Adresse angegeben werden. Schriftliche Aufträge können persönlich abgegeben, per Post oder per Fax zugesandt werden. Aufträge per e-mail bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Verbindlich für die Bezeichnung des Gegenstandes ist die Katalognummer. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Telefonisches Bieten ist möglich, wenn hierfür 24 Stunden vor Auktionsbeginn ein unterschriebener Auftrag vorliegt. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung sowie für postalische Verzögerungen, es sei denn, er handelt selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich.
Die vorstehenden Versteigerungsbedingungen gelten auch für den Nach- und Freiverkauf.
Sofern es sich bei dem Einlieferer, dem Bieter oder dem Erwerber oder bei einer sonstigen in den obigen Versteigerungsbedingungen erwähnten Person um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt oder sofern diese Person keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so vereinbaren die Parteien hiermit als Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die jeweils entfallenden Bestimmungen sind vielmehr durch eine dem Sinn der betreffenden Bestimmung entsprechende Vorschrift dergestalt zu ersetzen, dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck wirtschaftlich und rechtlich weitestgehend erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke auftritt.

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