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Pilgerschriften - Ludolf von Sudheim - Frühe Sammlung von Pilgerliteratur, - lange verschollen -

In Bücher, Handschriften, Autographen, Atlanten, ...

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München

Pilgerschriften - Ludolf von Sudheim - Frühe Sammlung von Pilgerliteratur, - lange verschollen - Sammelhandschrift
mit einer Überlieferung von "De itinere terrae sanctae" des Ludolf von Sudheim, zwei weiteren Pilgerschriften sowie einigen anderen Texten. Lateinische und deutsche Handschrift auf Papier. Fragment. Nicht dat. Wohl Frankfurt, 2. Hälfte 15. Jhdt. und 16. Jhdt. Ca. 22,5 x 15 cm. Mit einigen kleinen Initialen in Rot; meist rubriziert. 83 Bl. Etw. beschäd. Holzdeckelband d. Zt. mit breitem Ldr.-Rücken. (83)

Umfangreiches Fragment einer spätmittelalterlichen Sammelhandschrift im ursprünglichen Einband. - Ihren Hauptbestand bilden drei Pilgerschriften, die im heutigen Zustand insgesamt 135 Seiten am Beginn des Bandes einnehmen. Sie sind von einer Hand in gleichmäßiger Bastardschrift mit einigen Kürzungen geschrieben. - Am Kopfsteg der heutigen ersten Seite findet sich der Eintrag "Manuscripta de diversis", wohl aus dem 19. Jahrhundert; den Vermerk am Fußsteg "No. 1693. C. fr. O. P." von anderer, wohl noch dem 18. Jahrhundert zuzuordnender Hand, konnte Ludwig Conrady in seinem Werk über "Vier Rheinische Palaestina-Pilgerschriften", das auch die erste und bislang einzige ausführliche Publikation zu unserer Handschrift liefert, als Signatur des Frankfurter Dominikanerklosters erkennen (Conrady 1882, S. 10; siehe dazu unten).Ludwig Conrady (1833-1907) war der Bruder des Juristen und Archäologen Wilhelm Conrady (1829-1903), der die umfangreiche Sammlung von Archivalien und Handschriften auf der Mildenburg (bei Miltenberg, Unterfranken) von dem Gelehrten Friedrich Gustav Habel (1792-1867) geerbt hatte. Habel hatte die Manuskripte großteils von dem Mainzer Bibliothekar und Historiker Franz Joseph Bodmann (1754-1820) erworben (Götze 1877, S. 146). Ludwig Conrady hatte als einer von wenigen das Privileg des Zugangs zu dem bedeutenden Bestand und konnte die Handschrift für seine Forschungen nutzen. Zuvor war unser Manuskript nur in dem Verzeichnis der Sammlung auf der Mildenburg, das der Archivar Ludwig Götze erstellt hat, knapp erwähnt: "Beschreibung einer Reise nach dem Gelobten Lande. Ms. saec. XV. 4°. Papier. 1 ź Cm stark" (Götze 1877, S. 202). Conrady gibt in dem Kapitel "Der Pilgerführer und das Pilgerschriftbruchstück des Miltenberger Handschriftenbandes N. 1693" eine kodikologische Beschreibung und einen Überblick über den gesamten Inhalt der Handschrift (S. 1-19), außerdem bietet er eine diplomatische Abschrift von zwei der drei enthaltenen Pilgerschriften (S. 20-48). Auch kann Conrady auf Grund mehrerer Indizien die Entstehung der Handschrift in Frankfurt belegen (S. 4 und 10-11): Das Wasserzeichen, der Buchstabe "p" in Form der gotischen Minuskel, finde sich nach Auskunft des Frankfurter Stadtarchivars Hermann Grotefend (1845-1931) auch in Frankfurter Inkunabeln aus der Sammlung Bodmann und spreche somit für rheinische Herkunft; ferner gleiche die Schrift der drei von derselben Hand geschriebenen Pilgerberichte in Frankfurter Handschriften aus der Zeit um 1475. - Einen expliziten Hinweis auf Frankfurt gibt schließlich der Randvermerk "utinam et in hic fra(n)ckofo(r)dia" zu einer Stelle, in der Ludolf über die persische Stadt Susa sagt, daß es dort keine Juden gebe. Auf dieser Grundlage ist die bereits angeführte Auflösung der Kürzungen in dem Signaturvermerk am Fußsteg der ersten Seite als "C(onventus) fr(atrum) O(rdinis) P(raedicatorum)" plausibel, also die Herkunft der Handschrift aus dem Frankfurter Dominikanerkloster. - Im hinteren Teil des Manuskriptes findet sich ein ganzseitiger Eintrag in Bleistift, offensichtlich von der Hand eines Schülers: "Dieses Manuskript habe ich auf den Neujahrstag 1813 von Herrn Professor Schütz, zum Geschenk erhalten. Franz Karl Giebel. Da nobis pacem!!! o Jesu!", dazwischen das Jesusmonogramm IHS und die Jahreszahl 1813 im Strahlenkranz. Auch dieser Schenkungsvermerk weist auf Frankfurt, da dort am Beginn des 19. Jahrhunderts am Gymnasium ein Professor namens Schütz wirkte, der auch als Lehrer an einer katholischen Knabenschule unterrichtete. Nicht zuletzt deutet die als Spiegel verwendete Pergamenturkunde, ausgestellt im 15. Jahrhundert für einen Frankfurter Stiftsvikar, auf Frankfurter Provenienz.Conrady beschrieb auch bereits die Zusammensetzung der Lagen und der fehlenden Blätter (S. 2, Anm. 2), wobei er im Detail wohl irrt. Aus der Zusammensetzung der Lagen ist jedenfalls ersichtlich, daß von ursprünglich wohl 100 Blättern heute noch 81 vorhanden sind. Außerdem ist zu vermerken, daß das dritte Blatt der Handschrift oben und am Rand Ausschnitte und unten einen Abriß mit etwas Textverlust aufweist. Lose nachgebunden ist ein Doppelblatt (mit kleinen Randschäden).Wie bereits erwähnt, wurden die drei Pilgerschriften am Beginn des Sammelbandes von einer Hand geschrieben. Der Schriftspiegel ist einspaltig (14 x 8,5 cm) und umfaßt jeweils 28 bis 30 Zeilen. Alle drei Texte sind rubriziert und weisen am Rand Marginalien mit Angaben zum Inhalt auf; die Marginalien stammen großteils wohl vom Schreiber des Textes, einzelne wurden wenig später ergänzt. Mit kleinen roten Initialen ist jedoch nur der erste der drei Texte gegliedert.Bei der ersten Pilgerschrift handelt es sich um ein umfangreiches Fragment einer lateinischen Fassung des Pilgerberichtes "De itinere terrae sanctae" des Ludolf von Sudheim über seine Reise in das Heilige Land in den Jahren um 1336-41. Über Ludolf ist wenig bekannt. Er war unter Bischof Gottfried von Osnabrück (1321-1349) Geistlicher in der Diözese Osnabrück und dann "rector ecclesiae" im westfälischen Pfarrdorf Sudheim (auch Suthem; früher verlesen als Suchem). Seinen Reisebericht widmete er dem Paderborner Bischof Balduin von Steinfurt, dessen Todesjahr 1362 einen Terminus ante quem für die Abfassungszeit liefert. Ludolf gibt "einen gedrängten Überblick über die Sakraltopographie sowie die politischen, religiösen und sittlichen Zustände im Heiligen Land" (Brall-Tuchel 2012, S. 157). Dabei benutzte er offenkundig den wenig früher entstandenen Text des Wilhelm von Boldensele, doch enthält Ludolfs Bericht darüber hinaus wertvolle eigene Beobachtungen. Die Überlieferungsgeschichte des in zwei lateinischen, aber auch in nieder- und hochdeutschen Übertragungen bekannten Textes ist bis heute nicht abschließend geklärt (eine Liste der bekannten Handschriften zuletzt bei Halm 2001, S. 37-40, dabei verzeichnet er unser Manuskript [Nr. 24] irrig als: "Miltenberg, S[taats]A[rchiv], Bestandteil der Habel'schen Sammlung, Hs. 1963 [!]"). Unser bislang nicht publiziertes Fragment umfaßt im heutigen Zustand 55 Blätter (von ursprünglich wohl 64 Blättern). Es entspricht wohl im wesentlichen der von Deycks edierten sogenannten Paderborner Fassung (Deycks 1851). Dabei setzt es mit dem Abschnitt über die Barbarei ein: "Barbaria de qua ud dixi est terra multu(m) zabulosa et deserta" (vgl. Deycks 1851, S. 7) und endet in dem Abschnitt über Damaskus bei der Beschreibung eines wundertätigen Christusbildes (vgl. Deycks 1851, S. 101).Es folgen zwei weitere Fragmente von Pilgerschriften. Beide wurden von Conrady in diplomatischer Abschrift mit Auflösung der Kürzungen ediert und eingehend kommentiert (Conrady 1882, S. 20-46 und 46-48). - Das erste Fragment umfaßt 23 Seiten. Es beginnt unvermittelt mit den Worten "tam cito et in tali mome(n)to oc(u)li, qu(o) calcat(ur) t(er)ra sancta, tu(n)c ibid(em) incipiu(n)t indulgentie papales a p(eniten)c(i)a et culpa, remissio om(n)i(um) peccami(num)." - Conrady nimmt auf Grund vo

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Pilgerschriften - Ludolf von Sudheim - Frühe Sammlung von Pilgerliteratur, - lange verschollen - Sammelhandschrift
mit einer Überlieferung von "De itinere terrae sanctae" des Ludolf von Sudheim, zwei weiteren Pilgerschriften sowie einigen anderen Texten. Lateinische und deutsche Handschrift auf Papier. Fragment. Nicht dat. Wohl Frankfurt, 2. Hälfte 15. Jhdt. und 16. Jhdt. Ca. 22,5 x 15 cm. Mit einigen kleinen Initialen in Rot; meist rubriziert. 83 Bl. Etw. beschäd. Holzdeckelband d. Zt. mit breitem Ldr.-Rücken. (83)

Umfangreiches Fragment einer spätmittelalterlichen Sammelhandschrift im ursprünglichen Einband. - Ihren Hauptbestand bilden drei Pilgerschriften, die im heutigen Zustand insgesamt 135 Seiten am Beginn des Bandes einnehmen. Sie sind von einer Hand in gleichmäßiger Bastardschrift mit einigen Kürzungen geschrieben. - Am Kopfsteg der heutigen ersten Seite findet sich der Eintrag "Manuscripta de diversis", wohl aus dem 19. Jahrhundert; den Vermerk am Fußsteg "No. 1693. C. fr. O. P." von anderer, wohl noch dem 18. Jahrhundert zuzuordnender Hand, konnte Ludwig Conrady in seinem Werk über "Vier Rheinische Palaestina-Pilgerschriften", das auch die erste und bislang einzige ausführliche Publikation zu unserer Handschrift liefert, als Signatur des Frankfurter Dominikanerklosters erkennen (Conrady 1882, S. 10; siehe dazu unten).Ludwig Conrady (1833-1907) war der Bruder des Juristen und Archäologen Wilhelm Conrady (1829-1903), der die umfangreiche Sammlung von Archivalien und Handschriften auf der Mildenburg (bei Miltenberg, Unterfranken) von dem Gelehrten Friedrich Gustav Habel (1792-1867) geerbt hatte. Habel hatte die Manuskripte großteils von dem Mainzer Bibliothekar und Historiker Franz Joseph Bodmann (1754-1820) erworben (Götze 1877, S. 146). Ludwig Conrady hatte als einer von wenigen das Privileg des Zugangs zu dem bedeutenden Bestand und konnte die Handschrift für seine Forschungen nutzen. Zuvor war unser Manuskript nur in dem Verzeichnis der Sammlung auf der Mildenburg, das der Archivar Ludwig Götze erstellt hat, knapp erwähnt: "Beschreibung einer Reise nach dem Gelobten Lande. Ms. saec. XV. 4°. Papier. 1 ź Cm stark" (Götze 1877, S. 202). Conrady gibt in dem Kapitel "Der Pilgerführer und das Pilgerschriftbruchstück des Miltenberger Handschriftenbandes N. 1693" eine kodikologische Beschreibung und einen Überblick über den gesamten Inhalt der Handschrift (S. 1-19), außerdem bietet er eine diplomatische Abschrift von zwei der drei enthaltenen Pilgerschriften (S. 20-48). Auch kann Conrady auf Grund mehrerer Indizien die Entstehung der Handschrift in Frankfurt belegen (S. 4 und 10-11): Das Wasserzeichen, der Buchstabe "p" in Form der gotischen Minuskel, finde sich nach Auskunft des Frankfurter Stadtarchivars Hermann Grotefend (1845-1931) auch in Frankfurter Inkunabeln aus der Sammlung Bodmann und spreche somit für rheinische Herkunft; ferner gleiche die Schrift der drei von derselben Hand geschriebenen Pilgerberichte in Frankfurter Handschriften aus der Zeit um 1475. - Einen expliziten Hinweis auf Frankfurt gibt schließlich der Randvermerk "utinam et in hic fra(n)ckofo(r)dia" zu einer Stelle, in der Ludolf über die persische Stadt Susa sagt, daß es dort keine Juden gebe. Auf dieser Grundlage ist die bereits angeführte Auflösung der Kürzungen in dem Signaturvermerk am Fußsteg der ersten Seite als "C(onventus) fr(atrum) O(rdinis) P(raedicatorum)" plausibel, also die Herkunft der Handschrift aus dem Frankfurter Dominikanerkloster. - Im hinteren Teil des Manuskriptes findet sich ein ganzseitiger Eintrag in Bleistift, offensichtlich von der Hand eines Schülers: "Dieses Manuskript habe ich auf den Neujahrstag 1813 von Herrn Professor Schütz, zum Geschenk erhalten. Franz Karl Giebel. Da nobis pacem!!! o Jesu!", dazwischen das Jesusmonogramm IHS und die Jahreszahl 1813 im Strahlenkranz. Auch dieser Schenkungsvermerk weist auf Frankfurt, da dort am Beginn des 19. Jahrhunderts am Gymnasium ein Professor namens Schütz wirkte, der auch als Lehrer an einer katholischen Knabenschule unterrichtete. Nicht zuletzt deutet die als Spiegel verwendete Pergamenturkunde, ausgestellt im 15. Jahrhundert für einen Frankfurter Stiftsvikar, auf Frankfurter Provenienz.Conrady beschrieb auch bereits die Zusammensetzung der Lagen und der fehlenden Blätter (S. 2, Anm. 2), wobei er im Detail wohl irrt. Aus der Zusammensetzung der Lagen ist jedenfalls ersichtlich, daß von ursprünglich wohl 100 Blättern heute noch 81 vorhanden sind. Außerdem ist zu vermerken, daß das dritte Blatt der Handschrift oben und am Rand Ausschnitte und unten einen Abriß mit etwas Textverlust aufweist. Lose nachgebunden ist ein Doppelblatt (mit kleinen Randschäden).Wie bereits erwähnt, wurden die drei Pilgerschriften am Beginn des Sammelbandes von einer Hand geschrieben. Der Schriftspiegel ist einspaltig (14 x 8,5 cm) und umfaßt jeweils 28 bis 30 Zeilen. Alle drei Texte sind rubriziert und weisen am Rand Marginalien mit Angaben zum Inhalt auf; die Marginalien stammen großteils wohl vom Schreiber des Textes, einzelne wurden wenig später ergänzt. Mit kleinen roten Initialen ist jedoch nur der erste der drei Texte gegliedert.Bei der ersten Pilgerschrift handelt es sich um ein umfangreiches Fragment einer lateinischen Fassung des Pilgerberichtes "De itinere terrae sanctae" des Ludolf von Sudheim über seine Reise in das Heilige Land in den Jahren um 1336-41. Über Ludolf ist wenig bekannt. Er war unter Bischof Gottfried von Osnabrück (1321-1349) Geistlicher in der Diözese Osnabrück und dann "rector ecclesiae" im westfälischen Pfarrdorf Sudheim (auch Suthem; früher verlesen als Suchem). Seinen Reisebericht widmete er dem Paderborner Bischof Balduin von Steinfurt, dessen Todesjahr 1362 einen Terminus ante quem für die Abfassungszeit liefert. Ludolf gibt "einen gedrängten Überblick über die Sakraltopographie sowie die politischen, religiösen und sittlichen Zustände im Heiligen Land" (Brall-Tuchel 2012, S. 157). Dabei benutzte er offenkundig den wenig früher entstandenen Text des Wilhelm von Boldensele, doch enthält Ludolfs Bericht darüber hinaus wertvolle eigene Beobachtungen. Die Überlieferungsgeschichte des in zwei lateinischen, aber auch in nieder- und hochdeutschen Übertragungen bekannten Textes ist bis heute nicht abschließend geklärt (eine Liste der bekannten Handschriften zuletzt bei Halm 2001, S. 37-40, dabei verzeichnet er unser Manuskript [Nr. 24] irrig als: "Miltenberg, S[taats]A[rchiv], Bestandteil der Habel'schen Sammlung, Hs. 1963 [!]"). Unser bislang nicht publiziertes Fragment umfaßt im heutigen Zustand 55 Blätter (von ursprünglich wohl 64 Blättern). Es entspricht wohl im wesentlichen der von Deycks edierten sogenannten Paderborner Fassung (Deycks 1851). Dabei setzt es mit dem Abschnitt über die Barbarei ein: "Barbaria de qua ud dixi est terra multu(m) zabulosa et deserta" (vgl. Deycks 1851, S. 7) und endet in dem Abschnitt über Damaskus bei der Beschreibung eines wundertätigen Christusbildes (vgl. Deycks 1851, S. 101).Es folgen zwei weitere Fragmente von Pilgerschriften. Beide wurden von Conrady in diplomatischer Abschrift mit Auflösung der Kürzungen ediert und eingehend kommentiert (Conrady 1882, S. 20-46 und 46-48). - Das erste Fragment umfaßt 23 Seiten. Es beginnt unvermittelt mit den Worten "tam cito et in tali mome(n)to oc(u)li, qu(o) calcat(ur) t(er)ra sancta, tu(n)c ibid(em) incipiu(n)t indulgentie papales a p(eniten)c(i)a et culpa, remissio om(n)i(um) peccami(num)." - Conrady nimmt auf Grund vo

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Bücher, Handschriften, Autographen, Atlanten, Dekorative Graphik, Kunst

Auktionsdatum
Lose: 5000-5418
Ort der Versteigerung
Unterer Anger 15
München
80331
Germany

Für Zisska & Lacher - Buch- und Kunstauktionshaus Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)89 263855.

Wichtige Informationen

Nothing important.

AGB

standard | okt2019



Versteigerungsbedingungen

1. Das Auktionshaus handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Zugrunde liegen die Aufträge der Einlieferer. Die Auftragsverhältnisse ergeben sich durch Angabe einer Kennzahl (Einlieferer-Nummer), die in Klammern der Katalogaufnahme jeweils angefügt ist. Eigenware ist gesondert gekennzeichnet(1). Die Versteigerung ist freiwillig.
2. Die angegebenen Preise sind in EURO beziffert und sind Schätzpreise, keine Limite.
3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten und zurückzuziehen. Er ist berechtigt, Gebote zurückzuweisen, wenn nicht vor der Versteigerung geeignete Sicherheiten geleistet oder Referenzen angegeben wurden.
4. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht und haben einen ihrem Alter, ihrem Gebrauch und ihrer Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand. Dieser wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt. Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne. Bei zweisprachigen deutsch-englischen Lotbeschreibungen ist der englische Text nur eine Zusatzinformation. Für die Vollständigkeit der Zustandsbeschreibungen ist allein der deutsche Text maßgeblich. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der Erwerber hat Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach der Auktion, dem Versteigerer anzuzeigen. Im Falle einer erfolgreichen Beanstandung reduziert oder erstattet der Versteigerer dem Erwerber den gezahlten Kaufpreis (einschließlich Aufgeld) entsprechend; ein über die Zuschlagshöhe hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Einzelstücke aus Konvoluten, größere Zeitschriftenreihen, Serienwerke, mehrbändige Gesamtausgaben und Objekte, die den Vermerk „nicht kollationiert“ oder „ohne Rückgaberecht“ tragen, sind vom Reklamationsrecht ausgeschlossen.
5. Hinweis im Sinne der §§ 86, 86a, 184b StGB. Das Auktionshaus bietet Gegenstände, die zur Verbreitung nazistischen oder kinderpornographischen Gedankenguts mißbraucht werden könnten, nur unter der Bedingung an, daß sich Bieter auf diese Gegenstände mit ihrer Gebotsabgabe automatisch verpflichten, diese Gegenstände im Falle des Ersteigerns ausschließlich für strafrechtlich unbedenkliche wissenschaftliche Zwecke zu erwerben.
6. Der Ausruf beginnt in der Regel mit der Hälfte des Schätzpreises. Gesteigert wird jeweils um ca. 5 – 10 %. Der Versteigerer kann im Einzelfall hiervon situationsbedingt abweichen. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist, oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
7. Kommissionäre haften für ihre Auftraggeber. Bestehen bei Abgabe eines Gebotes Differenzen zwischen der Katalognummer und dem Kennwort, so ist das Kennwort maßgebend. Folgen aus einer unrichtigen Übermittlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Nichterteilung des Zuschlags trotz Gebots haftet der Versteigerer dem Bieter höchstens bis zur Höhe des Schätzpreises und dies nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Aufträge, die später als 24 Stunden vor oder erst während der Versteigerung eingehen, sind von jeder Haftung ausgeschlossen. Die in den Geboten genannten Limite gelten als Zuschlagspreise, auf welche das Aufgeld und die Mehrwertsteuer zusätzlich erhoben werden.
8. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen erwirbt der Ersteigerer erst mit dem vollständigen Zahlungseingang beim Auktionshaus.
9. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 28 % berechnet, in dem die Umsatzsteuer enthalten ist und nicht separat ausgewiesen wird (Differenzbesteuerung). Für Katalognummern, vor deren Schätzpreisen der Vermerk *R steht, ist auf den Zuschlag ein Aufgeld von 20 % und auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld die ermäßigte Mehrwertsteuer von 5 % zu entrichten. Bei Katalognummern, deren Schätzpreisen der Vermerk ** vorangestellt steht, gilt der volle Mehrwertsteuersatz von 16 %. Für steuerinländische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei dem Katalogangebot berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung über die von einem solchen ersteigerten Positionen auf Wunsch wie bisher nach der Regelbesteuerung ausgestellt werden. Die Mehrwertsteuer entfällt für Kunden aus Nicht-EU-Ländern, wenn der Versand der ersteigerten Ware durch uns in das Nicht-EU-Land erfolgt, oder der amtliche Nachweis der Ausfuhr innerhalb von vier Wochen erbracht wird. Händlern aus EU-Ländern kann die Mehrwertsteuer nur dann erstattet werden, wenn sie ihre europäische USt-IdNr. bei Auftragserteilung bekanntgeben. Bei Auszahlungen erfolgt die Umrechnung des Rechnungsbetrages zum am Tag der Auszahlung geltenden Devisenkurs. Die Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
10. Von den Ersteigerern von Originalkunstwerken und Photographien werden als Beitrag auf die gesetzlichen Folgerechtsabgaben (§ 26 UrHG) 2 % auf den Zuschlagspreis erhoben.
11. Die Gebühr auf Internet-Zuschläge (derzeit Portal ZISSKA & LACHER 2 %, Lot-Tissimo 3%,Invaluable 3 %) trägt der jeweilige Ersteigerer.
12. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
13. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % per Monat berechnet. Im Übrigen kann das Auktionshaus bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, daß die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Auktionshauses aufzukommen hat.
14. Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls er Versendung wünscht, erfolgt diese auf eigene Gefahr. Bei Versand von Graphiken werden vorhandene Passepartouts und Rahmen entfernt, es sei denn, das Haus wurde vom Erwerber unmittelbar nach dem Erwerb zur Mitlieferung desselben beauftragt.
15. Mit Erteilung eines schriftlichen Auftrages oder Abgabe eines Gebotes erkennt der Ersteigerer diese Bedingungen ausdrücklich an. Dies gilt auch für Verkäufe aus den Rückgängen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist München. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
17. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt (Salvatorische Klausel).
18. Die Versteigerungsbedingungen haben eine deutsche und eine englische Fassung. In allen Streit- und Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung maßgebend; das gilt auch für die Auslegung von Rechtsbegriffen und Katalogangaben.
München, den 01.10.2017
ZISSKA & LACHER Buch- und Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG

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